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Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin in den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 1151/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:TVG, LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Schlagworte:Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin in den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Stichwort:Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin in den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Leitsatz:1. Kontrollschaffner sind Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Entgeltgruppe 2.010 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 11.05.2006.

2. Unter Bewachung im Sinne des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW ist jedes dienstliche Aufpassen zu verstehen. Der Begriff wird insoweit in einem weiteren Sinne verwendet als in § 34a GewO.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 17 Sa 1151/07




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