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Eingriffskondiktion

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 110/08 vom 05.08.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Eingriffskondiktion
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 3 U 110/08



BGH – Urteil, I ZR 8/07 vom 11.03.2009

Rechtsgebiete:KUG, EMRK, GG, BGB
Stichwort:Eingriffskondiktion
Leitsatz:a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.

b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 8/07

BGH – Urteil, XII ZR 163/07 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Eingriffskondiktion
Leitsatz:a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.

b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).

c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
Volltext: BGH - Urteil, XII ZR 163/07

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 5 U 170/06 vom 15.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, VermG, GO, HGB, VZOG, WLV, InstV, GmbHG, UStG, AVBFernwärmeV
Stichwort:Eingriffskondiktion
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 5 U 170/06


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