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| Rechtsgebiete: | GG, SpielbG, StGB, VwGO |
| Schlagworte: | Eingriffe in die Berufswahlfreiheit unterliegen bei rechtlich "unerwünschten" Berufstätigkeiten weniger strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen als in sonstigen Fällen. Das aus § 284 StGB abzuleitende Repressivverbot will bereits das Veranstalten von Glücksspielen und nicht lediglich bestimmte Begleiterscheinungen des Spielbetriebs unterbinden. Das staatliche Betreibermonopol in Art. 2 Abs. 2 SpielbG dient vorwiegend ordnungspolitischen und nicht regional- oder wirtschaftspolitischen Zwecken. Eine dem Gesetzeszweck etwa zuwiderlaufende Genehmigungs- oder Betriebspraxis der Vollzugsbehörden kann die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung nicht berühren. Die gesetzgeberische Prognose hinsichtlich der höheren Effizienz eines staatlichen Betreibermonopols gegenüber anderen Kontrollinstrumenten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausschluss privater Betreiber vom Spielbankenbetrieb in Bayern ist nicht unverhältnismäßig i.e.S. |
| Stichwort: | Eingriffe in die Berufswahlfreiheit unterliegen bei rechtlich "unerwünschten" Berufstätigkeiten weniger strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen als in sonstigen Fällen. Das aus § 284 StGB abzuleitende Repressivverbot will bereits das Veranstalten vo |
| Leitsatz: | Das im bayerischen Spielbankengesetz geregelte staatliche Betreibermonopol ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 22 ZB 02.2126 | |
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