JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten, auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen, Halbwaisenrente, Berücksichtigung einer vom Jugendhilfeträger in Anspruch genommenen - bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen |
| Stichwort: | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche |
| Leitsatz: | Bei der Berechnung der häuslichen Ersparnisse im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen nach Maßgabe des § 94 Abs. 2 SGB VIII F. 1993 ist zu berücksichtigen, dass ein Kind seinen Lebensunterhalt durch eine Halbwaisenrente, die gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII F. 1993 neben dem Kostenbeitrag einzusetzen war, selbst bestreiten konnte und insoweit dem Kostenbeitragspflichtigen keine häusliche Ersparnis entstanden ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 28.05 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X |
| Schlagworte: | Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Jugendhilfeleistung, Fortsetzung einer -, Erziehung, Hilfe zur -, Jugendhilfe, Beginn der Leistung, Kostenerstattung in der Jugendhilfe, Jugendhilfe, Beginn der Leistung der -, Zuständigkeitsbestimmung in der Jugendhilfe |
| Stichwort: | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche |
| Leitsatz: | 1. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. 2. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 9.03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SGB |
| Schlagworte: | Heranziehung zu den Kosten im Umfang der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen, auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten. |
| Stichwort: | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche |
| Leitsatz: | Leitsatz: Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dürfen nur im Rahmen der nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zulässigen Kostenbeitragshöhe festgelegt werden. Urteil des 5. Senats vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 23.97 - VG Stuttgart vom 05.03.1997 - Az.: VG 7 K 4350/95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 23.97 | |
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