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Eingestreute Kurzzeitpflege

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 217/05 vom 07.03.2006

Rechtsgebiete:HeimG, NPflG, SGB XI
Schlagworte:bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss, Eingestreute Kurzzeitpflege, Investitionskosten
Stichwort:Eingestreute Kurzzeitpflege
Leitsatz:Wird für jeden tatsächlich in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegeplatz unabhängig vom Einkommen /Vermögen des Heimbewohners vom Landkreis ein Zuschuss (idR ein Investitionskostenzuschuss) gewährt (sog. nachschüssige Förderung), handelt es sich um eine institutionelle objektbezogene Förderung iSd § 9 SGB XI.

Über diese Förderung hinausgehende zusätzliche Investitionskosten können vom Heim gegenüber den Heimbewohnern gem.§ 82 Abs. 3 SGB XI nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde geltend gemacht werden.

Für Klagen auf Zustimmung ist (ebenso wie für Klagen auf Feststellung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, § 82 Abs. 4 SGB XI) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 217/05




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