Die bei der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) in Berlin zurückgelegte Dienstzeit kann nicht doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil es sich bei der dort geleisteten Tätigkeit zumindest nicht um eine Aufbauhilfe i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV handelt.