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Einfluss auf das Abwägungsergebnis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 11.07 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauGB, BauNVO, BbgBO
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Beiladung, Umweltprüfung, zeitliche Anwendbarkeit, vereinfachtes Verfahren, geschlossene Bauweise, isolierte Festsetzung für einzelnes Grundstück, Abwägungsdefizit, Überplanung vorgefundener Nutzungen, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, städtebauliche Erforderlichkeit, "vernünftigerweise geboten", allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Einfluss auf das Abwägungsergebnis
Leitsatz:1. Zur Beiladung in Normenkontrollverfahren.

2. Die auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO) ist unzulässig.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 11.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 3.07 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BNatSchG, BauNVO, BauO Bln, DSchG Bln, VO über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, förmliche Bürgerbeteiligung, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltprüfung, Planrechtfertigung, Vollzugsunfähigkeit, Erhaltungsverordnung, Kerngebiet, teilweise unzulässige Festsetzung, Funktion als unverzichtbare Verkehrsfläche, Unzulässigkeit vertraglicher Regelung, Verkehrsbelange, (zulässige) Begrenzung der Stellplatzzahl, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, städtebaulicher Vertrag, Belange des Denkmalschutzes, Gestaltung des Ortsbildes, Erhaltungsrecht, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächenunterschreitung, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, Ermittlung der Geschossflächenzahl, (unzulässige) Einbeziehung notwendiger Erschließungsflächen, besondere städtebauliche Gründe, allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Beeinträchtigung, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Beleuchtung mit Tagslicht, Schutzniveau bei Hotelräumen, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Einfluss auf das Abwägungsergebnis
Leitsatz:1. Die Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ist unzulässig, wenn die Fläche weiterhin ausschließlich Verkehrszwecken dienen soll.

2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.

4. Ergeben sich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln), müssen deren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in der Abwägung berücksichtigt werden.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 3.07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 12.05 vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauGB, BauNVO, PlanzV, VermLiegG
Schlagworte:Normenkontrolle (teilweise erfolgreich), Bebauungsplan, Planrechtfertigung, Entwicklungsgebot, Zulässigkeit eines Planzeichens, Bestimmtheit, besonderes Wohngebiet, Nutzungsmischung, sorgfältige Bestandsaufnahme, besondere Eigenart, Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung als Planungsziel, Abwägung, Aufbereitung des Abwägungsmaterials, immissionsschutzrechtliche Auswirkungen der Planung, offensichtlicher Mangel, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, öffentliche Grünfläche, Uferpromenade, Beschränkung der Privatnützigkeit, Eigentumsgewährleistung, Verhältnismäßigkeitsprinzip, legitimes Planungskonzept, Stärkung der touristischen Attraktivität, Teilunwirksamkeit
Stichwort:Einfluss auf das Abwägungsergebnis
Leitsatz:1. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO ist nur zulässig, wenn eine sorgfältige Bestandsaufnahme ergibt, dass das Gebiet nach seinen tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen eine besondere Eigenart aufweist, die eine anderweitige Festsetzung, z.B. als allgemeines Wohngebiet, nicht erlaubt, und wenn in der Begründung des Bebauungsplans als Planungsziel die Möglichkeit der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung einschließlich hierfür geeigneter Maßnahmen dargelegt werden.

2. Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO darf nicht mit dem Ziel festgesetzt werden, die höhere immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes und damit Beschränkungen für emissionsrelevante sonstige Nutzungen außerhalb des Baugebietes zu vermeiden.

3. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade auf Privatgrundstücken muss den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung tragen.

4. Die Herstellung einer abseits des Straßenverkehrs unmittelbar am Wasser entlang führenden Wegeverbindung zwischen verschiedenen touristischen Anziehungspunkten im Stadtgebiet ist ein städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelang, der die Beschränkung der Privatnützigkeit eines Seegrundstücks rechtfertigen kann.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 12.05

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 63.01 vom 20.02.2002

Rechtsgebiete:LuftVG
Schlagworte:Genehmigung von Flugplätzen, Änderung der Genehmigung, Änderung des Flugplatzbetriebs, Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange, Fehler im Abwägungsvorgang, Einfluss auf das Abwägungsergebnis
Stichwort:Einfluss auf das Abwägungsergebnis
Leitsatz:Bei einer über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entscheidenden Genehmigung nach § 6 LuftVG ist ein Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigungsbehörde bei Vermeidung jenes Fehlers zu einer anderen Entscheidung über den Genehmigungsantrag gekommen wäre. Dies ergibt sich aus einem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, ohne dass es der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG bedarf.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 63.01


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