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einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 4 ABR 92/07 vom 28.01.2009

Rechtsgebiete:BetrVG, RahmenTV, TVÜ-VKA, Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen, Lohngruppenverzeichnis
Schlagworte:Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD
Stichwort:einfachste Tätigkeit nach dem TVöD
Leitsatz:1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.

2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
Volltext: BAG - Beschluss, 4 ABR 92/07




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