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Einbürgerungsantrag

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 5 ZB 05.1938 vom 22.02.2006

Rechtsgebiete:StAG, VwGO
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Zuständigkeitswechsel, Erledigung, Umzug, Einbürgerung, Antrag, Einbürgerungsantrag, Schriftform, Formlosigkeit, Formerfordernis
Stichwort:Einbürgerungsantrag
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 5 ZB 05.1938



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 16.03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:AuslG, StAG
Schlagworte:Einbürgerung, Einbürgerungsantrag, erleichterte Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Ermessenseinbürgerung, Übergangsregelung, Stichtagsregelung, Sprachkenntnisse
Stichwort:Einbürgerungsantrag
Leitsatz:Die Übergangsvorschrift des § 102 a AuslG erfasst die vor dem 16. März 1999 gestellten, noch anhängigen Einbürgerungsanträge unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nach dem Ausländergesetz alter Fassung (hier: der 15-jährige rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt nach § 86 Abs. 1 AuslG a.F.) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung bereits erfüllt waren.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 16.03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 887/03 vom 07.10.2003

Rechtsgebiete:StAG, BGB, ARB 1/80
Schlagworte:Einbürgerungsanspruch von Kindern, Einbürgerungsantrag, mitsorgeberechtigter Elternteil, gesetzliche Vertretung, Ermächtigung, Assoziationsrecht, Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, maßgeblicher Zeitpunkt, historische Auslegung
Stichwort:Einbürgerungsantrag
Leitsatz:1. Der mitsorgeberechtigte Elternteil kann allein wirksam die Einbürgerung seines Kindes beantragen, wenn er hierzu von dem anderen Elternteil ermächtigt ist. Die Wirksamkeit des Antrags setzt nicht voraus, dass die Ermächtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bis zum Ablauf einer Antragsfrist belegt wird. Ein entsprechender Nachweis kann auch nachträglich erbracht werden.

2. Ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des maßgeblichen Elternteils eines minderjährigen Kindes aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zu beachten. Die verspätete Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist demgemäß für das Merkmal des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AuslG unerheblich, wenn dem maßgeblichen Elternteil trotz dieser Verspätung ein solches Aufenthaltsrecht zustand.

3. Für den Einbürgerungsanspruch nach § 40b StAG reicht es aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zum Zeitpunkt der nach § 40b Satz 2 StAG fristgerecht erfolgten Antragstellung vorgelegen haben; sie müssen nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung gegeben sein (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 18.3.2002 - 13 S 442/02 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 887/03


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