JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einbruch
| Rechtsgebiete: | AVBSP 85, BZRG |
| Schlagworte: | Versicherung, Valorenversicherung, Einbruch, Beweiserleichterung, Wohnung, Zweitwohnung |
| Stichwort: | Einbruch |
| Leitsatz: | 1. Eine die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines versicherten Einbruchs indizierende strafrechtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers hat bei Tilgungsreife nach § 51 Abs. 1BZRG unberücksichtigt zu bleiben. Maßgeblich ist Tilgungsreife im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Deckungsprozess, nicht im Zeitpunkt der Anzeige des Versicherungsfalls beim Versicherer. 2. Zweitwohnung i. S. des § 5 Nr. 4 AVBSP 85 ist eine Wohnung, die nicht den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers bildet, sondern nur gelegentlich genutzt wird. Sie ist jedenfalls dann nicht bewohnt i. S. von § 5 Nr. 4 AVBSP 85, wenn sich über mehrere Tage niemand in der Wohnung aufhält und dort übernachtet. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 7 U 65/05 | |
| Rechtsgebiete: | AERB 87 |
| Schlagworte: | Einbruch, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Fenster, Hindernis, Eindringen, Versicherung |
| Stichwort: | Einbruch |
| Leitsatz: | Einbruchsdiebstahl durch Einsteigen im Sinne des § 1 Ziffer 2 a) AERB 87 erfordert, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang verschafft. Beim Eindringen müssen Hindernisse überwunden werden, die den unbefugten Zutritt erschweren sollen (vgl. BGH VersR 1985, 1029). Diese Voraussetzungen sind beim Einsteigen durch ein (nur angelehntes, nicht verriegeltes) Fenster, auch wenn dies im Erdgeschoss gelegen ist, zu bejahen. Die Entscheidungen des BGH in VersR 1985, 1029 und VersR 1994, 216 betreffen gänzlich andere Fallgestaltungen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 7 U 154/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VVG |
| Schlagworte: | Hausratsversicherung, Hausratversicherung, Versicherungsleistung, Kündigung, Diebstahl, Einbruch, Nachweis |
| Stichwort: | Einbruch |
| Leitsatz: | Keine Leistungen aus der Hausratsversicherung, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen nachweist, die den Schluss darauf zulassen, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 25 U 115/04 | |
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