JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | eine Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel, Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen |
| Stichwort: | Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen |
| Leitsatz: | 1) Ist im Falle eines Parteiwechsels eine Partei schon in den Rechtsstreit eingetreten, bevor die andere ausgeschieden war, so handelt es sich in Ansehung der Vertretung durch ein und denselben Prozeßbevollmächtigten um eine Angelegenheit. 2) Die zugunsten der ausscheidenden Partei zu berücksichtigende 3/10-Erhöhungsgebühr kann auch als Rechnungsposten in die Ausgleichung zwischen ihren Streitgenossen und dem Prozeßgegner einbezogen werden, wenn diese in der Kostenregelung des abgeschlossenen Vergleichs dies so vereinbart haben. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 134/01 | |
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