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Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 134/01 vom 26.06.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:eine Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel, Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen
Stichwort:Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen
Leitsatz:1) Ist im Falle eines Parteiwechsels eine Partei schon in den Rechtsstreit eingetreten, bevor die andere ausgeschieden war, so handelt es sich in Ansehung der Vertretung durch ein und denselben Prozeßbevollmächtigten um eine Angelegenheit.

2) Die zugunsten der ausscheidenden Partei zu berücksichtigende 3/10-Erhöhungsgebühr kann auch als Rechnungsposten in die Ausgleichung zwischen ihren Streitgenossen und dem Prozeßgegner einbezogen werden, wenn diese in der Kostenregelung des abgeschlossenen Vergleichs dies so vereinbart haben.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 134/01




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