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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 139/08 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:Hauptversammlung, Einberufung, Bedingung, Teilnahme, Stimmrecht, Stimmrechtsausübung, Legitimationsbedingung, record date
Stichwort:Einberufung
Leitsatz:Zur Frage, ob die Einberufung zur Hauptversammlung einen Hinweis enthalten muss

a) auf den Regelungsgehalt der § 123 Abs. 3 Satz 4 AktG.

b) darauf, ob ein Aktionär seine Aktien nach dem Stichtag für den "record date" bis zum Ende der Hauptversammlung halten muss.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 5 U 139/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 25.06 vom 18.04.2007

Rechtsgebiete:USG, ZDG, SG
Schlagworte:Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt, Mietbeihilfe
Stichwort:Einberufung
Leitsatz:Dem Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) kann auch dann gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn das geförderte Mietverhältnis erst aus Anlass der Einberufung begründet worden ist und wenige Stunden vor dem Wehrdienst (Zivildienst) begonnen hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 25.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 22.05 vom 13.11.2006

Rechtsgebiete:GG, WPflG
Schlagworte:Einberufung, Zurückstellung, besondere Härte, berufliche Gründe, sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis, Dauerarbeitsplatz, Chance
Stichwort:Einberufung
Leitsatz:Ein befristet beschäftigter Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst einberufen wird und mit der Ableistung des Wehrdienstes die bloße Chance auf die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verliert, ist nicht von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG betroffen. Anders verhält es sich, wenn ihm der erstrebte Dauerarbeitsplatz rechtsverbindlich zugesagt oder aus anderen Gründen ähnlich gewiss ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 22.05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 114/02 vom 14.04.2005

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerversammlung, Einberufung, Verwalter, Beschluss, Heilung, Sonderumlage, Instandsetzung, Sanierung, bauliche Veränderung, Ermessen
Stichwort:Einberufung
Leitsatz:1. Die in einer Wohnungseigentümerversammlung durch alle Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung durch einen nicht wirksam bestellten Verwalter (zwei natürliche Personen nebeneinander) erfolgt war.

2. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden.

3. Etwaige Ansprüche von Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ändern im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nichts an der Verpflichtung bzw. dem Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG.

4. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.

5. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümer deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einen gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen den Bauträger richtete.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 114/02


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