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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 B 10619/04.OVG vom 10.05.2004

Rechtsgebiete:LDG, LBG
Schlagworte:Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Polizeibeamter, Polizeibeamter zur Anstellung, Probebeamter, Beamter auf Probe, Dienstvergehen, Entlassung, vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung der Bezüge, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stichwort:Einbehaltung der Bezüge
Leitsatz:1. Bei dem Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 107 Abs. 2 LDG handelt es sich um einen besonderen Rechtsbehelf, über den im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.

2. Die Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gelten für die Beamten auf Probe und auf Widerruf entsprechend.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 3 B 10619/04.OVG




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