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Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein.

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OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1406/03 vom 08.07.2005

Rechtsgebiete:AUB
Schlagworte:Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein.
Stichwort:Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein.
Leitsatz:Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1406/03




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