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Ein-Mann-Personengesellschaft

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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 141/05 vom 02.12.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Ein-Mann-Personengesellschaft, Sonderzuordnung von Gesamthandanteilen, Belastung eines Gesellschaftsanteils mit einem Eigennießbrauch, Rückauflassungsvormerkung, offene Treuhand
Stichwort:Ein-Mann-Personengesellschaft
Leitsatz:Überträgt ein Gesellschafter einer GbR seinen Anteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Das führt zum Erlöschen der GbR; ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nicht in Betracht.

Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters zusammengefallen, so können sie ausnahmsweise dann selbständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in entsprechender Anwendung des § 1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können.

Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein keine Sonderzuordnung.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 141/05




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