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OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 1 W 18/06 vom 12.05.2006

Rechtsgebiete:ZPO, GVG, ArbGG, HGB
Schlagworte:Rechtsweg, Ein-Firmen-Vertreters, Provision, "bezogene Vergütung", Aufwendungen, Ersatzleistungen
Stichwort:Ein-Firmen-Vertreters
Leitsatz:1. Bei der Ermittlung der Bezüge eines Ein-Firmen-Vertreters im Hinblick auf die Verdienstgrenze aus § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG sind weder Provisionsvorschüsse oder gewährte Darlehen, sondern nur die tatsächlich verdienten Provisionen zu berücksichtigen. Auch bei Provisionsansprüchen, die infolge Aufrechnung erloschen sind, ist von "bezogener" Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG auszugehen.

2. Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG folgt, dass Ersatzleistungen des Unternehmers die Bezüge des Ein-Firmen-Vertreters nur dann erhöhen, wenn sie "auf Grund des Vertragsverhältnisses" erfolgen. Der Handelsvertreter muss grundsätzlich alle Aufwendungen selbst tragen. Entsprechend können nur solche Ausgaben verdienstmindernd berücksichtigt werden, zu denen er aufgrund des Handelsvertretervertrages selbst verpflichtet ist.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 1 W 18/06




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