JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eigenvorsorge
| Rechtsgebiete: | GG, BhV 2004, SGB V |
| Schlagworte: | Stichworte: Fürsorgepflicht, Alimentation, amtsangemessener Lebensunterhalt, unzumutbare finanzielle Belastungen, Beihilfensystem, Eigenvorsorge, Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen, Notwendigkeit, Angemessenheit, Leistungsausschlüsse, Arzneimittelrichtlinien, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss |
| Stichwort: | Eigenvorsorge |
| Leitsatz: | Die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV sind in dem Übergangszeitraum bis zu der gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes weiter anwendbar. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert eine Ausgleichsregelung für die Härtefälle, die sich aus dem Leistungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV ergeben können. Dies führt im Übergangszeitraum zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 2.07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfebedürftigkeit, Eigenvorsorge |
| Stichwort: | Eigenvorsorge |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der auch nach § 115 ZPO gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen der Allgemeinheit (konkret also der erheblich überschuldeten Länderhaushalte) ist die Zumutbarkeit einer Eigenvorsorge vor der Antragstellung bedeutsam. 2. Selbständige und Gewerbetreibende müssen für das Risiko der Notwendigkeit gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen oder die Verteidigung gegen gerichtliche Inanspruchnahme in geschäftlichen Angelegenheiten Vorsorge treffen. Sie müssen im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen und belegen, dass sie zu aktiver Zeit Rücklagen in ausreichender Höhe gebildet hatten, und dass und wofür diese Rücklagen später verbraucht worden sind. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 9 W 81/05 | |
| Rechtsgebiete: | BVO, SGB XI |
| Schlagworte: | Beihilfe, Beihilfenverordnung, soziale Pflegeversicherung, Pflegefall, Pflegebedürftigkeit, dauernde Pflegebedürftigkeit, Pflegebedürftiger, schwerstpflegebedürftig, Pflegestufe, häusliche Pflege, Betreuung, Pflegeleistungen, ambulante Pflege, Berufspflegekräfte, Pflegedienst, andere geeignete Personen, nicht gewerblich tätige Pflegepersonen, selbst beschaffte Pflegehilfen, Kombinationspflege, Verhinderungspflege, Ersatzpflege, Ersatzpflegekraft, Aufwendungen, Pauschalbeihilfe, Pauschalierung, Gleichbehandlung, Analogie, Regelungslücke, Regelungssystem, Sicherungssystem, Eigenvorsorge, ergänzende Hilfeleistung, Fürsorgepflicht, Fürsorgegrundsatz, Fürsorgegedanke, amtsangemessene Lebensführung |
| Stichwort: | Eigenvorsorge |
| Leitsatz: | Bei Inanspruchnahme einer Pauschalbeihilfe nach § 6 Abs. 4 BVO sind weitergehende Aufwendungen für eine Verhinderungspflege (hier: urlaubsbedingte Abwesenheit der Ehefrau) durch andere geeignete Personen nicht beihilfefähig. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11887/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, NBG |
| Schlagworte: | Alimentation, Beihilfe, Beihilfestandard, Eigenbeteiligung, Eigenvorsorge, Fürsorge, Gleichbehandlung, Kostendämpfungspauschale, Rückwirkungsverbot, Sockelbetrag, Typisierung, Vertrauensschutz. |
| Stichwort: | Eigenvorsorge |
| Leitsatz: | Die Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sicher zu stellen, ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht verletzt, wenn der Bedienstete einen Sockelbetrag seiner Aufwendungen in Krankheitsfällen, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, selbst tragen muss. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich der Kosten durch Beihilfe und Versicherungsleistungen möglich ist. Eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beamte und Richter mit je nach Dienstalter geringeren Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbeitrag leisten müssen. Das Rückwirkungsgebot ist nicht verletzt, wenn die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist, den Besoldungs- und Versorgungsempfänger in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Leistungen, Heil- und Hilfsmittel zu beeinflussen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 36.02 | |
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