JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eigentumswechsel
| Rechtsgebiete: | KAG LSA, ZVG |
| Schlagworte: | Beitragsschuldverhältnis, Eigentumswechsel, Grundpfandrecht, Last, öffentliche, Sicherung, dingliche, Zwangsversteigerung |
| Stichwort: | Eigentumswechsel |
| Leitsatz: | Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 232/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Mietvertrag über mehr als 30 Jahre, Fristberechnung, Eigentumswechsel, außerordentliche Kündigung, Unkündbarkeit eines Mietvertrags kraft Auslegung |
| Stichwort: | Eigentumswechsel |
| Leitsatz: | Die Neubegründung eines Mietverhältnisses zwischen dem Erwerber des Mietobjekts und dem Mieter kraft Gesetzes gemäß § 566 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") beeinflusst den Lauf der Frist nach § 544 Satz 1 BGB nicht, so dass nach Ablauf von 30 Jahren seit der Überlassung der Mietsache ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 119/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Abwägung, Antragsbefugnis, Ausgleichsmaßnahme, Belang, Eigentumswechsel, Gewicht, Naturschutz, Normenkontrolle, Planungsermessen, Planungskosten, Prozessstandschaft, Rechtsschutzinteresse, Vorwegbindung |
| Stichwort: | Eigentumswechsel |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Baugrundstück im Laufe eines Normenkontrollverfahrens veräußert, bleibt der frühere Eigentümer weiterhin prozessführungsbefugt. Er ist als gesetzlicher Prozessstandschafter ermächtigt, das Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, um fremde Rechte - die des Erwerbers und jetzigen Grundstückseigentümers - geltend zu machen. Für den Fortbestand der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzinteresses ist (dann) auf den Erwerber abzustellen. 2. Eine unzulässige Vorabbindung hinsichtlich des Ausgangs des Planverfahrens ist allein daraus, dass sich die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet zur Übernahme von 70% der Planungskosten verpflichtet haben, noch nicht abzuleiten. 3. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. 4. Die Frage, ob das objektive Gewicht eines Belangs zutreffend erkannt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Von der gerichtliche Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit ist in Grenzfällen zurückhaltend Gebrauch zu machen. ("Grenzfall" hier verneint) 5. Die planende Gemeinde kann ein - eingeschränkt überprüfbares - Planungsermessen erst in Anspruch nehmen, nachdem sie die in Betracht zu ziehenden Belange objektiv richtig gewichtet hat, wenn es - also - auf der dann folgenden "Stufe" der Abwägung darum geht, sich zwischen konkurrierenden, objektiv richtig gewichteten Belangen zu entscheiden. Dann kann sie einen Belang zugunsten eines anderen - gleichwertigen - Belanges zurückstellen. 6. Werden unzureichende oder nicht gesicherte Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen, wird auch dadurch gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 10/01 | |
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