JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eigentumsrecht
| Rechtsgebiete: | GG, EV, VwGO, ThürNatG, DDR-Verfassung, DDR-LKG, DVO-LKG |
| Schlagworte: | Feststellungsklage, berechtigtes Interesse, Landschaftsschutzgebiet, Kiesabbau, Überleitung, Einigungsvertrag, Zustandekommen, Veröffentlichung, vorkonstitutionelles Recht, Bestätigungswille, Schutzgebiet, Bestimmtheit, Teilnichtigkeit, Landschaftsbild, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit, Beeinträchtigung, Eigentumsrecht, Situationsgebundenheit, Befreiung, unzumutbare Härte, Gemeinwohl, Rohstoffsicherung |
| Stichwort: | Eigentumsrecht |
| Leitsatz: | 1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter. 2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte. 3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen. 4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird. 5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1127/05 | |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, LuftVZO, VwVfG, GG, VO (EWG) Nr. 2408/92 |
| Schlagworte: | Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung, Linienfluggesellschaften, Einverständnis des Flugplatzunternehmers, Erlöschen, Betriebspflicht, flughafenansässige Luftfahrtunternehmen, begünstigender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Vertrauensschutz, Eingriff, Vorbehalt des Gesetzes, Flughafensystem, Verkehrsaufteilung, Schließung, diskriminierungsfreier Zugang, Zeitnischen, Kapazität, Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Planungssicherheit, Gewerbebetrieb, Recht auf gerechte Abwägung, zumutbarer Ersatzstandort, Fortbestand der Planfeststellung, Änderungsgenehmigung |
| Stichwort: | Eigentumsrecht |
| Leitsatz: | 1. Ein planfestgestellter Verkehrsflughafen kann durch Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung stillgelegt werden. Die Stillegung setzt auch dann eine behördliche Entscheidung voraus, wenn der Flugplatzunternehmer mit der Betriebsaufgabe einverstanden ist. 2. Die fehlende Dispositionsbefugnis des Flugplatzunternehmers über die luftrechtliche Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Vertrauensschutz, den die Genehmigung ihm gegenüber entfaltet. Verzichtet er darauf, stellt sich der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung nicht als Eingriff dar. Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es daher nicht. 3. Dies gilt auch dann, wenn durch den Widerruf Rechte Dritter verletzt werden. Ihnen bleibt es unbenommen, im Wege der Drittanfechtung vorzugehen. 4. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, durch den die dort operierenden Linienfluggesellschaften auf die Verkehrsflughäfen Tegel oder Schönefeld verwiesen werden, greift nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Mit Tegel und Schönefeld stehen angemessene Ersatzstandorte zur Verfügung. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 A 9.06 | |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, LuftVZO, VwVfG, GG, VO (EWG) Nr. 2408/92 |
| Schlagworte: | Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, Stillegung, Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung, Einverständnis des Flugplatzunternehmers, Erlöschen, Betriebspflicht, flughafenansässige Luftfahrtunternehmen, Allgemeine Luftfahrt, begünstigender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Vertrauensschutz, Eingriff, Vorbehalt des Gesetzes, Flughafensystem, Verkehrsaufteilung, Schließung, diskriminierungsfreier Zugang, Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Planungssicherheit, Gewerbebetrieb, Recht auf gerechte Abwägung, zumutbarer Ersatzstandort, Fortbestand der Planfeststellung, Änderungsgenehmigung |
| Stichwort: | Eigentumsrecht |
| Leitsatz: | 1. Ein planfestgestellter Verkehrsflughafen kann durch Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung stillgelegt werden. Die Stillegung setzt auch dann eine behördliche Entscheidung voraus, wenn der Flugplatzunternehmer mit der Betriebsaufgabe einverstanden ist. 2. Die fehlende Dispositionsbefugnis des Flugplatzunternehmers über die luftrechtliche Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Vertrauensschutz, den die Genehmigung ihm gegenüber entfaltet. Verzichtet er darauf, stellt sich der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung nicht als Eingriff dar. Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es daher nicht. 3. Dies gilt auch dann, wenn durch den Widerruf Rechte Dritter verletzt werden. Ihnen bleibt es unbenommen, im Wege der Drittanfechtung vorzugehen. 4. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, durch den die Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt auf den Verkehrsflughafen Schönefeld-Süd verwiesen werden, greift nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92. Mit Schönefeld-Süd steht ein angemessener Ersatzstandort zur Verfügung. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 A 2.057 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 2003/87/EG, GG, BImSchG, TEHG, VwGO, VwVfG, ZuG 2007 |
| Schlagworte: | Treibhausgas-Emissionen, Emissionshandel, Einführung eines Emissionshandelssystems, Emissionsgenehmigung, Emissionsberechtigung, Emissionszertifikate, Anfechtungsklage, Verwaltungsakt, fingierter Verwaltungsakt, Feststellungsantrag, konkretes Rechtsverhältnis, Passivlegitimation, europäischer Grundrechtsschutz, Eigentumsrecht, Enteignung, Regelung zur Benutzung des Eigentums, Vertrauenstatbestand, Verhältnismäßigkeit, Berufsfreiheit, Berufsausübungsregelung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Gestattungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, Zuteilungsregelungen für Emissionsberechtigungen, nationaler Zuteilungsplan, Verwaltungszuständigkeiten, verfassungswidrige Doppelzuständigkeit, Bundesoberbehörde |
| Stichwort: | Eigentumsrecht |
| Leitsatz: | Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Treibhausgase durch die Richtlinie 2003/87/EG ist mit den europarechtlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und freie Berufsausübung vereinbar. Die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln verstoßen nicht gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 26.04 | |
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