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eigentumsgestaltende Wirkung des -

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 9.98 vom 16.12.1999

Rechtsgebiete:EMRK, VwGO
Schlagworte:Normenkontrollverfahren, Verfahrensermessen, Verhandlung, mündliche, öffentliche, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Anspruch, zivilrechtlicher, Grundeigentum, Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -, gemeindliche Planungshoheit, Individualrechtsschutz.
Stichwort:eigentumsgestaltende Wirkung des -
Leitsatz:Leitsätze:

1. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten.

2. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.

3. Wird über einen solchen Normenkontrollantrag entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ohne öffentliche mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 138 Nr. 3 VwGO).

Urteil des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 -

I. VGH Mannheim vom 22.06.1998 - Az.: VGH 8 S 1950/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 9.98




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