JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eigentümerwechsel
| Rechtsgebiete: | ThürKAG |
| Schlagworte: | Beitrag, Wasserbeitrag, Erstattung, Gläubiger, Erstattungsberechtigter, Grundstücksübertragung, Eigentümerwechsel, Rechtsnachfolge, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Eigentümerwechsel |
| Leitsatz: | Wenn ein Beitragsbescheid auf einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf hin von der Ausgangsbehörde, der Widerspruchsbehörde oder einem Gericht aufgehoben wird, so ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beitrags § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO 1977. Der Anspruch folgt dann nicht aus § 21a Abs. 3 ThürKAG, weil die begehrte Rückgewähr keine Folge der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 01.01.2005 ist. Ist eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so ist grundsätzlich derjenige erstattungsberechtigt, dessen Abgabenschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Nicht entscheidend ist, wer den Zahlungsvorgang vollzog oder aus wessen Vermögen die Zahlung stammt. Wird ein Grundstück veräußert und der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, geht eine vorher entstandene persönliche Beitragspflicht nicht auf den Erwerber über, sofern sie nicht ihrerseits im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen ist oder übertragen wird. Entsprechendes gilt für die Kehrseite der persönlichen Beitragspflicht, den Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 196/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Außenbereichsflächen, Eigentümerwechsel, Grundstücksteilung, Tiefenbegrenzung, Verrechnung, Vorausleistung |
| Stichwort: | Eigentümerwechsel |
| Leitsatz: | Die Regelung des §133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die auf Erschließungsbeiträge geleistete Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, gilt auch, wenn das Grundstück des Vorausleistenden geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird. In einem solchen Fall ist die Vorausleistung mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1610/05 | |
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