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Eigenhaftung des Versicherungsagenten

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 163/06 vom 16.06.2006

Rechtsgebiete:VVG
Schlagworte:Obliegenheitsverletzung eines VN in der BUZ, Eigenhaftung des Versicherungsagenten
Stichwort:Eigenhaftung des Versicherungsagenten
Leitsatz:1. Nach § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer - seiner Verpflichtung zuwider - die Anzeige eines - für die Risikoeinschätzung des Versicherers - erheblichen Umstandes unterlassen hat.

2. Die Angabe einer Vorerkrankung muss richtig und vollständig sein (§ 17 VVG). Lediglich unpräzise und laienhafte Angaben des Versicherungsnehmers schaden diesem nicht. Die Grenze zur Obliegenheitsverletzung wird dann überschritten, wenn auch dem Laien bewusst sein muss, dass seine Angaben unrichtig und unvollständig sind.

3. Die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer im Zuge seiner Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, liegt stets beim Versicherer.

Nach der "Auge und Ohr-Rechtsprechung" lässt sich, wenn der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser - substantiiert - behauptet, den Agenten zutreffend mündlich unterrichtet zu haben. Dieser Beweis ist regelmäßig nur durch Vernehmung des Versicherungsagenten zu führen.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 163/06




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