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eigenhändige Unterschrift

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, XI R 19/08 vom 13.08.2008

Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 79/1072/EWG, UStG 2005, UStDV 2005, AO
Schlagworte:Zum Begriff der "Unterschrift" bei Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer durch einen nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen - eigenhändige Unterschrift - Vordruckmuster in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG - Harmonisierung des Verfahrens
Stichwort:eigenhändige Unterschrift
Leitsatz:Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemeinschaftsrechtlicher Begriff?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
Volltext: BFH - Beschluss, XI R 19/08



LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 912/05 vom 21.07.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einspruch gegen Versäumnisurteil, bestimmender Schriftsatz, Schriftform, eigenhändige Unterschrift
Stichwort:eigenhändige Unterschrift
Leitsatz:Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer eigenhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6 ZPO, noch kann allein deshalb vom Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, 2086).
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 912/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 1911/01.A vom 17.08.2001

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Ausfertigung, eigenhändige Unterschrift, Urschrift, Urteil
Stichwort:eigenhändige Unterschrift
Leitsatz:Die Urschrift des Urteils muss von den Richtern unterzeichnet sein, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Für die Ausfertigungen des Urteils reicht es aus, dass die Namen der mitwirkenden Richter in Maschinenschrift wiedergegeben werden (wie BVerwG, U. v. 24.05.1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 Nr. 23 m.w.N.).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 1911/01.A


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