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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 11411/04.OVG vom 17.03.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, FStrG
Schlagworte:Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Fernstraße, Bundesfernstraße, Bundesstraße, Fernstraßenplanung, Ortsdurchfahrt, Verkehrszunahme, Gemeinde, Recht, eigenes Recht, Rechtsverletzung, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsrecht, Planungshoheit, kommunale Planungshoheit, Belang, Klagebefugnis, Planrechtfertigung, Einwendung, Einwendungsausschluss, Präklusion, Abwägung, Abwägungsfehler, Erheblichkeit
Stichwort:eigenes Recht
Leitsatz:1. Die Gemeinde ist für die Umstände darlegungspflichtig, aus denen heraus ihre Klagebefugnis gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgeleitet werden kann.

2. Eine Verletzung eigener Rechte der Gemeinde durch einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn und soweit ihre Belange in die fachplanerische Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzustellen und dort zu berücksichtigen sind.

3. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

4. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ohne Bezug zu ihr zustehenden eigenen Rechten die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenbauprojekts zu rügen.

5. Einzelfall einer nicht gegebenen Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch einen das Gemeindegebiet berührenden fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 11411/04.OVG




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