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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 168/03 vom 29.07.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Pferdestall, Lagerraum, Innenbereich, Recht, eigenes, Einfügen, Rücksichtnahme, Zumutbarkeit, Wohngebiet, allgemeines
Stichwort:eigenes
Leitsatz:1. Allein, dass sich ein Vorhaben nicht i. S. des § 34 BauGB "einfügt", kann der Nachbar nicht als eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen, es sei denn das Vorhaben sei "rücksichtslos".

2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht schon verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist.

3. Pferdehaltung ist in allgemeinen Wohngebieten nicht schlechthin unzumutbar.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 168/03



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 474/03 vom 12.07.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, LSA-BauO, LSA-VwVfG
Schlagworte:Einvernehmen, gemeindliches, Ersetzung, Anfechtung, Bauherr, Rechtsverletzung, Recht, eigenes, Verwaltungsakt, interner
Stichwort:eigenes
Leitsatz:1. Dem Bauherrn fehlt die Beschwer für das Rechtsmittelverfahren, wenn das Gericht die behördliche Entscheidung über die Ersetzung des Einvernehmens aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung des von der Gemeinde eingelegten Rechtsbehelfs hergestellt hat.

Der Bauherr kann auch nicht die Erteilung des Einvernehmens einklagen, sondern muss seinen Anspruch auf die Baugenehmigung durchzusetzen versuchen.

2. Die Baubehörde muss der Gemeinde Gelegenheit zur eigenen Entscheidung geben, ehe sie das Einvernehmen ersetzt. Wird die Frist zu kurz bemessen, so heilt ein Abwarten diese Rechtswidrigkeit nicht. Der Mangel kann auch nicht entsprechend dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörungsrecht "geheilt" werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 474/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 867/03 vom 05.07.2004

Rechtsgebiete:BlmSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Windenergie, Immissionsrecht, Anfechtung, Recht, eigenes, Planreife, baurechtliche, Abstimmung, kommunale, Recht, subjektives, Planerfordernis, Rücksichtnahme, Zumutbarkeit
Stichwort:eigenes
Leitsatz:1. Die Nachbargemeinde kann die erteilte Genehmigung für Windenergie-Anlagen nur anfechten, soweit sie selbst in eigenen Rechten betroffen wird.

2. Das In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans steht nicht zur Disposition der Gemeinde. Verzögert sie die Bekanntmachung, so entfällt mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Möglichkeit, "Planreife" nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzunehmen.

3. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Nachbargemeinde kein subjektives Recht bei Entscheidungen auf der Grundlage des § 35 BauGB, es sei denn, die Verletzung führe zu unzumutbaren Ergebnissen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 867/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 5/00 vom 06.02.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BlmSchG, BauGB, LSA-BauO, BNatSchG, EUR79/409/EWG
Schlagworte:Klageänderung, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Streitgegenstand, gleicher, Prozessstoff, gleicher, Sachdienlichkeit, Putenmastanlage, Gemeinde, Einvernehmen, Recht, eigenes, Planungshoheit, Privilegierung, Belange, öffentliche, Erschließung, Umwelteinwirkung, schädliche, Gesundheit, Gebietscharakter, Keime, Vogelschutz, Schutzgebiet, festgesetztes, Schutzgebiet, faktisches, Fernwirkung, Eingriff, naturschutzrechtlicher, Brutplatz, Storch, Biber, Kranich, Verunstaltung, Wasserwirtschaft
Stichwort:eigenes
Leitsatz:1. Der Kläger kann auch dann, wenn der Gegner die Berufung führt, seinen Klageantrag einschränken oder auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen, wenn der Beklagte des Verfahrens wegen einer Rechtsänderung nicht mehr in die Erteilung der Baugenehmigung verurteilt werden kann.

2. Putenmastanlagen sind zwar nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.

3. Die Erschließung für solche Vorhaben ist gesichert, wenn sie einen "außenbereichsmäßigen" Standard erreicht oder wenn der Kläger die notwendige Erschließung anbietet.

4. Das Recht der Gemeinde, eine Baugenehmigung anzufechten, geht über die eigentliche Planungskompetenz hinaus und umfasst den durch § 36 BauGB definierten Bereich.

5. Zur gutachterlichen Erhebung von schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsgefährdungen.

Nach gegenwärtigen Erkenntnissen sind Keime aus der Stallluft nach einer Entfernung von 500 m nicht mehr nachweisbar. Zur Bedeutung des Gebietscharakters für kürzere Abstände.

6. Wohnnutzung ist nicht schutzwürdig, wenn sie nicht "legal" ist (nur 2 L 7/00).

7. Zur Bedeutung von "faktischen Vogelschutzgebieten" nach Europarecht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 5/00


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