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OLG-CELLE – Urteil, 17 UF 210/08 vom 06.08.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betreuungsunterhalt, Herabsetzung, eigene Lebensstellung des Berechtigten, Altersvorsorgebedarf
Stichwort:eigene Lebensstellung des Berechtigten
Leitsatz:1. Neben der Betreuung von zwei - 11 Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.

2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist.

3. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 17 UF 210/08




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