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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 36/00 vom 20.11.2003

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO, AuslG, GG
Schlagworte:Gefahrenbegriff, Prognose, Kinderschutz-Konvention, Minderjährigenschutz-Abkommen, Hunger, Mangelernährung, Nahrungsmittel-Versorgung, Versorgung, medizinische, Kranker, mittelloser, Gehör, rechtliches, Würdigung, Tatsachenfeststellung, unrichtige, Beweisantrag, übergangener, Unterbrechung : Verhandlung, Gehör-Verschaffung, eigene, Beweisaufnahme : Aufdrängen, Beweisanregung
Stichwort:eigene
Leitsatz:1. Eine Tatsachenfrage hat keine "grundsätzliche Bedeutung", wenn sie sich mit Hilfe der Auskünfte sachverständiger Stellen beantworten lässt.

In Ghana besteht keine Gefahrenlage, die begründen könnte, dass Rückkehrer aufgrund einer mangelhaften Versorgung mit Nahrung und Wohnraum oder mit medizinischer Hilfe einer hochgradigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.

2. Fehler der Tatsachenfeststellung oder der Würdigung können nicht als Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.

3. Ein "Übergehen" von Beweisantritten begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist.

4. Wird die Verhandlung unterbrochen (hier: wegen der Beratung über einen Befangenheitsantrag), so verletzt der Asylbewerber seine Obliegenheitspflicht, wenn er sich vom Gerichtsgebäude entfernt, ohne sich nach dem weiteren Gang der Verhandlung zu erkundigen.

5. Dem Gericht muss sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen, wenn es seine Überzeugung auf Auskünfte sachverständiger Stellen stützt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 36/00



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ss 272/03 vom 28.10.2003

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Beweiswürdigung, Überzeugungsbildung, eigene, Überzeugung, Urteilsbegründung
Stichwort:eigene
Leitsatz:Die für das Urteil maßgebenden Feststellungen müssen von der persönlichen Überzeugung des Tatrichters von ihrer Richtigkeit getragen werden. Die Verpflichtung zum eigenen Urteil verletzt er dadurch, dass er seiner Entscheidung nicht die von ihm selbst in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen zugrunde legt, sondern die Auffassung anderer Personen oder Stellen ungeprüft übernimmt (hier: Wörtliche Übernahme früherer Entscheidungsgründe).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 272/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 323/00 vom 27.10.2003

Rechtsgebiete:LSA-GO, BauGB
Schlagworte:Bürgerbegehren, Windpark, Sachentscheidung, konkrete, Fragestellung, konkrete, Planungsverband, Befassen, Angelegenheit, eigene
Stichwort:eigene
Leitsatz:1. Inhalt des Bürgerbegehrens muss eine konkrete Fragestellung sein; nur allgemeine Handlungsanweisungen an den Gemeinderat, den Bürgermeister oder gar einen Planungsverband, dem die Gemeinde angehört, reichen nicht aus.

2. Gegenstand des Bürgerbegehrens kann nur eine eigene Angelegenheit der Gemeinde sein.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 323/00

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, A 2 S 464/98 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GG, LSA-Verf, LSA-GKG, LSA-KAG, WHG, LSA-WG, LSA-NatSchG
Schlagworte:Zweckverband, Austritt, Feststellung, Genehmigung, Grund, wichtiger, Abwasser, Entsorgung, eigenständige, Wirtschaftlichkeit, Ökologie, Naturschutz, Schutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Trinkwasser, Grundwasser, Konzept, alternatives, Konzept, günstigeres, Abwägung, Verbandstreue, Anpassung, Interessenausgleich, Interesse, Aufgabenerfüllung, Existenz - Gefährdung, Zumutbarkeit, Sphäre, eigene, Sphäre - Mitglied, Auslegung, Verpflichtung, Bescheidung, Sachlage, maßgebliche, Prüfungsumfang
Stichwort:eigene
Leitsatz:1. Dass der Kläger in erster Instanz statt des richtigen Verpflichtungsantrags nur einen Beschei-dungsantrag gestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO), hindert ihn im Berufungsverfahren nicht, die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren.

2. Klein-Gemeinden sind nur in der Regel verpflichtet, sich zum Zweck der Abwasserentsorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen. Sie sind nicht gehindert, aus einem bestehenden Verband auszutreten, wenn sie die Aufgabe eigenständig wirtschaftlich gleichermaßen vertretbar durchzuführen.

3. Die Aufsichtsbehörde hat die Wirksamkeit des Austritts festzustellen, wenn die übrigen Voraus-setzungen erfüllt sind und kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.

4. Ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, entzieht sich einer generellen Definition. Auszugehen ist aber von folgenden Grundsätzen:

- Zweckverbände sind auf Dauer angelegt; das einzelne Mitglied unterliegt einer Pflicht zur Verbandstreue.

- Das Einzelinteresse am Ausscheiden ist abzuwägen mit den Interessen des Verbands und der übrigen Mitglieder.

- Danach kann der Austritt zulässig sein, wenn die Änderungen der Lage in der Sphäre des Mitglieds liegen, dessen Existenz oder Aufgabenstellung gefährdet wird und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs ausgeschöpft sind.

5. Bei einem Abwasserzweckverband ist der Austritt möglich, wenn die Gemeinde ein wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativ-Konzept vorlegt.

6. Die austrittswillige Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, der Zweckverband habe Fördermittel erhalten. Sie muss die Kosten gegen sich gelten lassen, welche durch die gegenwärtige Sach- und/oder Rechtslage entstehen.

7. Die zuständige Landes-Umweltbehörde kann von den Rahmenbestimmungen des Bundes für das Einleiten von Abwasser abweichen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, A 2 S 464/98


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