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Eigenbeleg

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 65/06 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:UStG 1999, UStDV 1999, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Versendung - Beförderung durch einen Beauftragten - CMR-Frachtbrief ohne Empfängerbestätigung als Versendungsbeleg - Vollmacht des Abholenden
Stichwort:Eigenbeleg
Leitsatz:1. Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen.

2. Der Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen.

3. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (entgegen dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60 Rz 38).

4. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.
Volltext: BFH - Urteil, V R 65/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10867/08.OVG vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:GG, KAG
Schlagworte:Abgabe, Abgabengerechtigkeit, Abgabenhinterziehung, Abgabenrecht, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsgebühr, Abwasserentgeltsatzung, Eigenbeleg, Eigenfiltration, Eigenfiltrierung, Eigennachweis, Einwohnergleichwert, Filter, Filtrierung, Fremdfiltration, Fremdfiltrierung, Gebühr, Gebührenrecht, Gleichbehandlung, Gleichheitssatz, Hefe, Hefefilter, Hefestoffe, Lohnfiltration, Lohnfiltrierung, Lohnunternehmen, Ortsgesetzgeber, Reststoffe, Trub, Trubstoffe, Verhältnismäßigkeit, Vieraugenprinzip, Vier-Augen-Prinzip, Vollzugsdefizit, Wein, Weinbau, Weinbauabwasser, Weinbauabwässer, Weinbaubetrieb, Weinbauzusatzgebühr, Weinhandelsbetrieb, Willkürverbot
Stichwort:Eigenbeleg
Leitsatz:Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn ein Gebührenpflichtiger, der eine Filtrierung lediglich mit einem Eigenbeleg nachweist, zu einer höheren Weinbauzusatzgebühr herangezogen wird als ein Gebührenpflichtiger, der einen entsprechenden Beleg eines Lohnunternehmens vorlegen kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10867/08.OVG

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 1 U 175/06 vom 06.06.2008

Rechtsgebiete:BBG, BauFordSiG, StGB, InsO, LBO SH, VerwKostG SH, BauGebVO SH
Schlagworte:Baugeld, Baugeldsicherung, Baugenehmigungsgebühren, Verbotsirrtum, Tatbestandsirrtum
Stichwort:Eigenbeleg
Leitsatz:1. "Baugeld" im Sinne des § 1 BauFordSiG darf auch zur Erfüllung von Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger verwendet werden, denen Leistungen zugrunde liegen, die unmittelbar der "Herstellung des Baus" dienen. Dabei ist unerheblich, ob die öffentlich-rechtlichen Leistungen auf dem Baugrundstück selbst erbracht worden sind.

2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren können analog § 1 Abs. 1 BauFordSiG unter Verwendung von "Baugeld" erfüllt werden, es sei denn, ihnen fehlt ein direkter Baubezug.

3. Baugenehmigungsgebühren sind ansatzfähige Kosten der Herstellung des Baus. Ohne eine Baugenehmigung kann eine Herstellung des Baus von vornherein nicht erfolgen; die Kosten sind erforderlich, um eine rechtmäßige Bauausführung zu ermöglichen.

4. Auszahlungen des Baugeldes sind auch bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bauherr einschließlich der Umsatzsteuer dem "Baugeldkonto" anzulasten.

5. Kosten der "Herstellung des Baus" müssen sich nicht notwendig "gegenständlich" in einem einzelnen Bauteil niederschlagen; sie können auch die Planung, Vermessung, Prüfstatik und Bauleitung sowie den Um- oder Ausbaus schon errichteter Gebäude bzw. von Gebäuden, an die Anschlüsse herzustellen sind, umfassen.

6. Eine (haftungsbegründende, auch bedingt) vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Verwendung von Baugeld für die Herstellung des Baus scheidet aus, wenn sich der Bauherr über die Zuordnung bestimmter Forderungen zu den Baukosten geirrt hat. Dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt eines Verbots- wie eines Tatbestandsirrtums.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 1 U 175/06

BFH – Urteil, X R 1/06 vom 11.10.2007

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich - Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage
Stichwort:Eigenbeleg
Leitsatz:1. Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115).

2. Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115). Dasselbe gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung der Rücklagen die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er schon bisher Rücklagen in Anspruch genommen hatte.
Volltext: BFH - Urteil, X R 1/06


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