JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ehrenamtlicher
| Rechtsgebiete: | BVerfGG, LSA-LWG, VwGO |
| Schlagworte: | Antrag, Entbindung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Richter, ehrenamtlicher, Ummeldung, Wahlrecht, aktives, Wohnsitz |
| Stichwort: | Ehrenamtlicher |
| Leitsatz: | Gibt ein ehrenamtlicher Richter infolge Ummeldung seinen Hauptwohnsitz in dem Land, in welchem er zum ehrenamtlichen Richter gewählt wurde, auf und geht damit der Verlust des aktiven Wahlrechtes einher, ist auf Antrag des zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtes der ehrenamtliche Richter gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 VwGO von seinem Amt zu entbinden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 P 125/08 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO, LSA-BG |
| Schlagworte: | Bürgermeister, ehrenamtlicher, Ehrenbeamter, Ernennung, Entlassung, Nichtigkeit, Dienstgeschäfte, Verbot, Rückwirkung |
| Stichwort: | Ehrenamtlicher |
| Leitsatz: | 1. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BG LSA kann dann ergehen, wenn dem Verbotsverfahren ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren folgen soll. 2. Ein solches auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren stellt sowohl das Verfahren nach § 109 Abs. 5 BG LSA als auch ein Verfahren nach § 122 BG LSA oder nach § 109 Abs. 4 BG LSA dar. 3. Gemäß § 109 Abs. 4 BG LSA in der ab dem 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist die Ernennung eines Ehrenbeamten nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte. 4. Die Nichtigkeit der Ernennung ist am 31. Dezember 2005 eingetreten, denn § 109 Abs. 4 BG LSA, der die Nichtigkeit der Ernennung bestimmt, ist gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808) am 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. 5. Die Feststellung nach § 109 Abs. 5 BG LSA in der ab dem 31. Dezember 2005 gel-tenden Fassung ist rechtswidrig, wenn für eine Entlassung im Hinblick auf die gemäß § 109 Abs. 4 BG LSA mit dessen In-Kraft-Treten (31. Dezember 2005) bereits anzunehmende Nichtigkeit der Ernennung des Betroffenen zum ehrenamtlichen Bürgermeister (§ 59 Abs. 3 GO LSA i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GO LSA) schon dem Grunde nach kein Raum (mehr) bestand. Gleiches gilt für die eine Feststellung gemäß § 122 BG LSA. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 198/06 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO |
| Schlagworte: | Leistungsklage, allgemeine Aktivlegitimation, Prozessstandschaft, Kommunalaufsichtsbehörde, Gemeinde, Klageänderung, subjektive Haftung, Schadensersatz, Bürgermeister, ehrenamtlicher, Beamtenverhältnis |
| Stichwort: | Ehrenamtlicher |
| Leitsatz: | 1. Bei der Stellung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Gemeinde nach § 142 Abs. 1 GO LSA handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, denn die Kommunalaufsichtsbehörde setzt aufgrund einer eigenen Entscheidung im eigenen Namen, indes "für fremde Rechnung" (Ansprüche einer Gemeinde gegen den Bürgermeister der Gemeinde durch. 2. § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA, auf den sich der klagende Landkreis für seine Prozessführungsbefugnis beruft, findet nur auf (noch) im Amt befindliche Bürgermeister Anwendung, während Ansprüche gegen einen ehemaligen Bürgermeister von der Gemeinde selbst durch ihren jetzigen Bürgermeister, der gemäß § 57 Abs. 2 GO LSA die Gemeinde vertritt, geltend zu machen sind. 3. Die erforderliche Aktivlegitimation für die Verfolgung von Ansprüchen im Sinne von § 142 GO LSA geht von der Kommunalaufsichtsbehörde auf die Gemeinde über, wenn das Beamtenverhältnis, in das der (ehrenamtliche) Bürgermeister berufen wurde, erlischt bzw. endet. 4. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA entfallen, findet im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage ein Wechsel in der Aktivlegitimation statt, der seinerseits einen Wechsel in der Person des Klägers nach sich ziehen muss. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 379/05 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-SchulG, LSA-VO-1991, EStG, BRKG, LSA-BG, LSA-LKO, LSA-AbgG, ZSEG, EhrRiG |
| Schlagworte: | Schulelternrat, Entschädigung, Kreiselternrat, Fahrkosten, notwendige Reisekosten, Verkehrsmittel, öffentliches, Verkehrsmittel, privates Kraftfahrzeug, Zumutbarkeit, Auslegung, Lücke, Analogie, Verweisung, Ehrenamtlicher, Tätigkeit, ehrenamtliche, Auslagen, notwendige, Auslagen, wirkliche |
| Stichwort: | Ehrenamtlicher |
| Leitsatz: | 1. Die für die Entschädigung der Elternvertreter erlassene Verordnung aus dem Jahr 1991 stellt den Betroffenen nicht frei, welches Verkehrsmittel sie benutzen, sondern verweist sie in erster Linie auf öffentliche Verkehrsmittel. Nur in diesem Regelfall sind die notwendigen Auslagen auch die tatsächlich entstandenen. 2. Die Lücke bei der Entschädigung anderer als der Landeselternvertreter ist durch Rückgriff auf die Regelung für letztere dahin auszufüllen, dass auf die entsprechende Anwendung des Bundesreise-kostenrechts abzustellen ist. 3. Angesichts der differierenden Regelungen im Abgeordneten-, Kommunal-, Schul- und Steuerrecht kann auf kein einheitliches Bild der Ehrenamtlichen-Tätigkeit abgestellt werden, für welche die Regeln der ehrenamtlichen Richter(innen) oder der Hilfspersonen des Gerichts modellhaft herangezogen werden könnten. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 520/02 | |
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