JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ehrenamtlich
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürKWG, ThürKO, ThürNGG, ThürKWBG, ThürBG |
| Schlagworte: | Amt, Amtsantrittshindernis, Ausschluss, Beamter, Bürgermeister, ehrenamtlich, Ermächtigung, Gemeinde, hauptamtlich, Hindernis, Ineligibilität, Inkompatibilität, Interessenskonflikt, Mandat, Personalunion, Verfassung, Vertretung, Verwaltung, Verwaltungsgemeinschaft, Vorsitzender, Wahl, Wählbarkeit |
| Stichwort: | Ehrenamtlich |
| Leitsatz: | 1. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde verliert von Gesetzes wegen sein Ehrenamt, wenn er zugleich (hauptamtlicher) Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist, der die Gemeinde angehört. 2. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber unmittelbar zum Erlass wahlrechtsbeschränkender Bestimmungen. Einer vorherigen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber bedarf es nicht (im Anschluss an die st. Rspr., vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 BVR 319/61 - BVerfGE 18, 172 ff.). 3. Der in § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geregelte Ausschluss der gleichzeitigen Wahrnehmung von Amt und Mandat - Inkompatibilitätsregelung - ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Regelung einen "faktischen" Ausschluss von der Wählbarkeit - Ineligibilitätsregelung - darstellt. Sie ist von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt, und darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da ansonsten dem gesetzgeberischen Ziel der Ermächtigung, Interessenskonflikte zu vermeiden, anders wirksam nicht begegnet werden kann. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 497/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HKO |
| Schlagworte: | Gesetzlicher Richter, Richterbank, Geschäftsverteilungsplan, Landrat, Ehrenamtlich, Beigeordneter, Vertreter |
| Stichwort: | Ehrenamtlich |
| Leitsatz: | Eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans begründet eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nur dann, wenn die unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans willkürlich, d.h. aufgrund einer durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigten Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans geschehen ist (wie BVerwG). Als allgemeiner Vertreter des Landrats vertritt der Erste Kreisbeigeordnete den Landrat in allen gesetzlich nicht anderweitig geregelten Bereichen der Selbstverwaltung des Landkreises, wenn ein Vertretungsfall vorliegt und der Erste Kreisbeigeordnete selbst nicht verhindert ist. Es ist jedoch zulässig, dass der Landrat im Bereich der Selbstverwaltung des Landkreises im Wege einer besonderen Vertretungsregelung für bestimmte eng umgrenzte Angelegenheiten einen anderen Beigeordneten als den Ersten Beigeordneten mit der Vertretung beauftragt. Die Vertretung für ganze Dezernate fällt unter die allgemeine Vertretung im Sinne des § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HKO und kann daher dem Ersten Beigeordneten nicht wirksam entzogen werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TZ 2310/00 | |
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