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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 212/00 vom 14.12.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:unzumutbare Erwerbstätigkeit, Eheprägung, Differenzmethode
Stichwort:Eheprägung
Leitsatz:Erzielt die Unterhaltsberechtigte Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit (hier: Betreuung eines 5-jährigen Kindes und Studium sowie Teilzeiterwerbstätigkeit) bereits über einen längeren Zeitraum vor der Trennung, so sind diese als eheprägend anzusehen. Wird die Tätigkeit nach der Trennung fortgeführt oder gar ausgeweitet, findet die Differenzmethode Anwendung. Die Einkünfte können auch als Surrogat der bisher zugunsten der Familie erbrachten Haushaltsleistung angesehen werden.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 2 UF 212/00




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