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Ehenichtigkeit

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2345/05 vom 11.01.2006

Rechtsgebiete:LVwVfG
Schlagworte:Aufenthaltsberechtigung, Rücknahme, intendiertes Ermessen, Hindu-Ehegesetz
Stichwort:Ehenichtigkeit
Leitsatz:1. Auf die Rücknahme einer Aufenthaltsberechtigung finden die Grundsätze des sog. intendierten bzw. gelenkten Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55) keine Anwendung.

2. Zur Wirksamkeit einer Eheschließung nach dem Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 2345/05



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 392/03 vom 16.06.2004

Rechtsgebiete:EGBGB, PStG
Schlagworte:religiös bedingtes Eheverbot in Bangladesh
Stichwort:Ehenichtigkeit
Leitsatz:1. Die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nicht nur bei der Prüfung heranzuziehen, welches Recht auf eine bevorstehende Eheschließung mit Auslandsbezug in Deutschland anwendbar ist, sondern auch bei der Prüfung, ob eine im Ausland bereits geschlossene Ehe nach deutschem Internationalen Privatrecht als wirksam anzusehen ist.

2. Das Eheverbot zwischen einer muslimischen Frau und einem Nichtmuslim im Recht der Volksrepublik Bangladesh verstößt gegen den deutschen ordre public.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 392/03

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 2 UF 51/03 vom 21.11.2003

Rechtsgebiete:EGBGB, BGB, MFLO
Schlagworte:Bigamie bei Mehrehe nach pakistanischem Recht
Stichwort:Ehenichtigkeit
Leitsatz:Die in Pakistan ohne Erlaubnis des Schiedsgerichts geschlossene Ehe eines bereits verheirateten pakistanischen Muslims mit einer Deutschen ist wirksam, unterliegt aber nach deutschem Recht der Aufhebung wegen Bigamie.

Zur Bedeutung der Ablehnung einer Legalisation der Heiraturkunde durch die Botschaft.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 2 UF 51/03

BGH – Urteil, IX ZR 181/99 vom 13.03.2003

Rechtsgebiete:EheG, EGBGB, BGB, GG
Stichwort:Ehenichtigkeit
Leitsatz:Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.

Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.

Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.
Volltext: BGH - Urteil, IX ZR 181/99


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