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Ehename

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Urteil, 1 BvR 1155/03 vom 17.02.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG
Stichwort:Ehename
Leitsatz:Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen ( § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Volltext: BVERFG - Urteil, 1 BvR 1155/03



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 33/08 vom 23.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, PStG, PStV
Stichwort:Ehename
Leitsatz:1. Die Unterscheidung des deutschen Namensrechts in Familienname, Ehename und Geburtsname ist dem englischen Recht fremd.

2. Verlangt das deutsche Personenstandsrecht die Eintragung eines vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens, so kann grundsätzlich der nach englischem Recht zuerst erworbene Name einer englischem Namensstatut unterliegenden Person, die ihren Namen nach englischem Recht geändert hat, als Geburtsname eingetragen werden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 33/08

BGH – Beschluss, XII ZB 5/08 vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:GG, BGB
Stichwort:Ehename
Leitsatz:a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.

b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa: "Schmitz").

c) Eine konkrete, d.h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.
Volltext: BGH - Beschluss, XII ZB 5/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 345/07 vom 26.03.2008

Rechtsgebiete:BGB, NÄG
Schlagworte:Begleitname, Ehename, Familienname, Namensänderung
Stichwort:Ehename
Leitsatz:Die Klärung allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts erhobener Bedenken ist nicht Aufgabe des allein auf die Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall angelegten Verfahrens auf öffentlich-rechtliche Namensänderung, sondern dem personenstandsrechtlichen Verfahren vorbehalten (hier: Eingliedrigkeit des Begleitnamens eines Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LA 345/07


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