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ehemalige Beschäftigte der Bundesanstalt für Flugsicherung

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 1119/02 vom 23.01.2003

Rechtsgebiete:MTV für die bei der DFS GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter
Schlagworte:Tarifvertragsauslegung, Beschäftigungszeit, ehemalige Beschäftigte der Bundesanstalt für Flugsicherung
Stichwort:ehemalige Beschäftigte der Bundesanstalt für Flugsicherung
Leitsatz:1. Bei der in § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definierten "Beschäftigungszeit " sind Zeiten der Unterbrechung unschädlich.

2. Auch wird in § 17 Abs. 1 des vorgenannten Manteltarifvertrages nicht vorausgesetzt, dass sich die Beschäftigung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nahtlos an die dort genannten Vorbeschäftigungszeiten (bei der BFS) anschließen müsste.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 15 Sa 1119/02




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