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Eheliche Lebensgemeinschaft

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 9 UF 167/08 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Eheliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 9 UF 167/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 1/08 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Abschiebung, Aussetzung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, eheliche Lebensgemeinschaft, Ermessen, öffentliche Mittel, Sicherung des Lebensunterhalts
Stichwort:Eheliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz:Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 30 Abs. 3 AufenthG mit Rücksicht auf die durch Art. 6 I GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft auch dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ausländers nicht mehr gesichert ist. Allerdings kann eine Versagung in Betracht kommen, wenn eine Prognose ergibt, dass der Ausländer und/oder sein Ehegatte in Zukunft nicht in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 1/08

BFH – Urteil, IX R 78/07 vom 19.08.2008

Rechtsgebiete:EStG, AO, FGO
Schlagworte:Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden Nichteigentümer-Ehegatten bei gesamtschuldnerischem Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes - Augleichsanspruch - Fremdvergleich bei Vertragsgestaltungen zwischen Angehörigen
Stichwort:Eheliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz:Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
Volltext: BFH - Urteil, IX R 78/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 58/08 vom 23.06.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, GG
Schlagworte:Bigamie, Doppelehe, eheliche Lebensgemeinschaft, Mehrehe, Polygamie, Zweitehe
Stichwort:Eheliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz:Die nach deutschem Recht aufhebbare Zweitehe kann ausländerrechtlich einer bloßen "Scheinehe" nicht gleichgestellt werden, da das maßgebliche Differenzierungskriterium für den Zuzugsanspruch, die eheliche Lebensgemeinschaft, hier nicht fehlt (a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.8.2005 - 13 S 951/04 - juris).

Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Vorausetzungen sich der "de facto-Vater" auf Art. 6 GG berufen kann (verneinend VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - juris), da die von der Ausländerbehörde in ihre Ermessenserwägungen einzustellenden Belange des Ausländers auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nicht Verfassungsrang haben müssen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 58/08


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