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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 108/07 vom 07.05.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Lebensgemeinschaft, eheliche, Verlängerung
Stichwort:eheliche
Leitsatz:1. Ein "rechtmäßiger" Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist so lange gegeben, wie sich beide Ehegatten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Unter der Geltung des AuslG 1990 war der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt wurde oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 als erlaubt galt; eine Duldung genügte nicht, weil sie keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründete

2. Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist regelmäßig der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde maßgeblich, soweit sich die Aufenthaltserlaubnis keine rückwirkende Kraft beimisst. Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst zu Unrecht verweigert hat. Um Rechtsnachteile bei einer zögerlichen Verfahrensweise der Ausländerbehörde zu vermeiden, kann der Ausländer Untätigkeitsklage mit dem Ziel der (zeitnahen) Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erheben oder eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erstreiten.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 108/07




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