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Ehegattenunterhalt

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 229/08 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:PKH, Prozesskostenhilfe, Ehegattenunterhalt, Ehegatten, Unterhalt
Stichwort:Ehegattenunterhalt
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 229/08



OLG-HAMM – Urteil, 2 UF 166/07 vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Kindergeld
Stichwort:Ehegattenunterhalt
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 2 UF 166/07

OLG-OLDENBURG – Urteil, 12 UF 154/05 vom 07.03.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Splittingvorteil, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt
Stichwort:Ehegattenunterhalt
Leitsatz:1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten au s einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).

2. Einem Unterhaltsschuldner obliegt es auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht nicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die damit verbundene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt seines Arbeitsplatzes gefährdet.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 12 UF 154/05

OLG-OLDENBURG – Urteil, 12 UF 91/05 vom 31.01.2006

Rechtsgebiete:BGB, BbesG
Schlagworte:Splittingvorteil, Familienzuschlag, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt
Stichwort:Ehegattenunterhalt
Leitsatz:1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).

2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs 1 Nr 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 12 UF 91/05


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