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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 18.02 vom 01.07.2003

Rechtsgebiete:AuslG, ArGV, Europa-Mittelmeer-Abkommen, Kooperationsabkommen, SGB III, Wiener Übereinkommen
Schlagworte:Marokkanischer Arbeitnehmer, unbefristete Arbeitsgenehmigung, Arbeitsberechtigung, Assoziationsrecht, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, ehemaliger Asylbewerber, Aufenthalt als Ehegatte einer Deutschen, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsbefugnis, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Benachteiligungsverbot, vorläufiges Bleiberecht, Diskriminierungsverbot, Erlöschen der Arbeitsgenehmigung, Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, ehebezogene Härte, Härtefallregelung, Kündigungsbedingungen, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Vorrang der Aufenthaltsgenehmigung, Wanderarbeitnehmer, praktische Wirksamkeit der Rechte
Stichwort:ehebezogene Härte
Leitsatz:1. Aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ergeben sich grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer.

2. Nach deutschem Recht vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 18.02




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