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Ehebestandszeit

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 41/06 vom 11.05.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Beendigung des Aufenthalts, Ehebestandszeit, Regelerteilungsgründe, Sicherung des Lebensunterhalts, Vertrauensschutz
Stichwort:Ehebestandszeit
Leitsatz:Zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 41/06



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 430/02 vom 18.11.2003

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Ehebestandszeit
Stichwort:Ehebestandszeit
Leitsatz:1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf den Aufenthalt im Bundesgebiet während der maßgeblichen Ehebestandszeit.

2. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 19 Abs. 1 AuslG fordert, dass außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die Annahme eines Ausländers, zur Wohnsitznahme in einer Asylbewerberunterkunft verpflichtet zu sein, bildet einen Umstand, der es rechtfertigt, eine knapp zweimonatige häusliche Trennung im Anschluss an die Eheschließung auf die Ehebestandszeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzurechnen.

3. § 55 Abs. 3 AsylVfG ist auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 430/02

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UZ 2783/00 vom 01.09.2000

Rechtsgebiete:GG, AuslG
Schlagworte:Ehegatte, Inländerdiskriminierung, Aufenthaltsrecht, Ehebestandszeit, Ehedauer, Übergangsregelung, Altfallregelung, Lebensgemeinschaft, Härtefall
Stichwort:Ehebestandszeit
Leitsatz:Die Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG zum 1. Juni 2000 ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgehoben war.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 UZ 2783/00


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