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| Rechtsgebiete: | GG, LastG, EMRK |
| Schlagworte: | Finanzverfassung, Lastentragung, Lastentragungsgesetz, Altfälle, Rückwirkung, Pflichtverletzung, Menschenrechtskonvention, Konventionsverstoß, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Völkerrecht, Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, überlange Verfahrensdauer, Erstattung, Mitverursachung, Vergleich |
| Stichwort: | EGMR |
| Leitsatz: | Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück. Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte. Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt. Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat. Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 A 7.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LastG, EMRK |
| Schlagworte: | Finanzverfassung, Lastentragung, Lastentragungsgesetz, Altfälle, Rückwirkung, Pflichtverletzung, Menschenrechtskonvention, Konventionsverstoß, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Völkerrecht, Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, überlange Verfahrensdauer, Erstattung, Mitverursachung, Vergleich |
| Stichwort: | EGMR |
| Leitsatz: | Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück. Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte. Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt. Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat. Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 A 5.05 | |
| Rechtsgebiete: | BJagdG, GG, LJG, VwGO |
| Schlagworte: | Jagd, Jagdrecht, Jagdausübungsrecht, Jagdgenossenschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, gemeinschaftlicher Jagdbezirk, Jagdgenosse, Eigentum, Grundeigentum, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, EGMR, Vereinigungsfreiheit, Zwangskörperschaft, Eigentumsgrundrecht, Grundrecht, Völkervertragsrecht, Regel des Völkerrechts, konkrete Normenkontrolle, Gewissen, Gewissensfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Verfassung, Verfassungsrecht, Tierschutz, ethischer Tierschutz, Handlungsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit, Diskriminierung, Ungleichbehandlung, Gleichheitssatz, Grundrechtsverstärkung |
| Stichwort: | EGMR |
| Leitsatz: | Die mit dem Verlust des Jagdausübungsrechts verbundene Zwangsmitgliedschaft kleinerer Grundeigentümer in der Jagdgenossenschaft begegnet auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verankerung des ethischen Tierschutzes in Art. 20a GG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft in französischen kommunalen Jagdverbänden (s. Urteil vom 29. April 1999, NJW 1999, 3695) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10216/04.OVG | |
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