JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > EG Qualifikationsrichtlinie
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GFK, EGRL 04/83, AufenthG |
| Schlagworte: | Irak, Widerruf Flüchtlingsanerkennung, politischer Systemwechsel, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Akteure, Racheakte, Abschiebungshindernisse, Erlasslage, gleichwertiger Abschiebungsschutz, extreme Gefahrenlage, Sperrwirkung, EG Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | EG Qualifikationsrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK und der entsprechenden Bestimmung in Art. 11 der sog. Qualifikationsrichtlinie (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107). 2. Angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden. Eine politische Verfolgung, die eine Verknüpfung mit einer etwaigen früheren Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins aufweisen könnte, kann bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -). 3. Zur Gefährdung von Familienangehörigen ehemals höherrangiger Baath-Funktionäre durch nichtstaatliche Akteure. 4. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 5. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet als zukunftsgerichtete Vorschrift keine Anwendung auf asylverfahrensrechtliche Widerrufsbescheide, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 6. Ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung auf einen solchen durch nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können, bleibt offen. 7. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch im Hinblick auf die angespannte Sicherheitslage im Irak nicht geboten, weil irakischen Staatsangehörigen auf Grund der derzeitigen Erlasslage ein anderweitiger, gleichwertiger Abschiebungsschutz vermittelt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Rechtslage (wie Senatsurteil vom 16.9.2004, aaO). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 1046/05 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GFK, EGRL 04/83, AufenthG |
| Schlagworte: | Irak, Widerruf Flüchtlingsanerkennung, politischer Systemwechsel, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Akteure, Racheakte, Abschiebungshindernisse, Erlasslage, gleichwertiger Abschiebungsschutz, extreme Gefahrenlage, Sperrwirkung, EG Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | EG Qualifikationsrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK und der entsprechenden Bestimmung in Art. 11 der sog. Qualifikationsrichtlinie (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107). 2. Angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden. Eine politische Verfolgung, die eine Verknüpfung mit einer etwaigen früheren Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins aufweisen könnte, kann bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -). 3. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 4. Zur Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Anerkennungsverfahren, die vor dem 1.1.2005 bestandskräftig abgeschlossen worden sind (offen gelassen im Urteil des BVerwG vom 1.11.2005, aaO). 5. Ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung auf einen solchen durch nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können, bleibt offen. 6. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch im Hinblick auf die angespannte Sicherheitslage im Irak nicht geboten, weil irakischen Staatsangehörigen auf Grund der derzeitigen Erlasslage ein anderweitiger, gleichwertiger Abschiebungsschutz vermittelt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Rechtslage (wie Senatsurteil vom 16.9.2004, aaO). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 1122/05 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, EGRL 04/83 |
| Schlagworte: | Serbien, Kosovo, Minderheiten, Ashkali, nichtstaatliche Akteure, politische Verfolgung, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Schutz, Widerruf, EG Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | EG Qualifikationsrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Angehörige der Minderheit der Ashkali haben im Kosovo derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. 2. Die allgemeine Lage im Kosovo begründet für Angehörige der Minderheit der Ashkali kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 1027/05 | |
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