1. Das Europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, dass die Gerichte bei der Kontrolle der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tatsacheninstanz ihrer Beurteilung zugrundelegen.
2. Es lässt sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen.
3. Ein auf die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit" im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG beschränktes Rechtsmittel ist nur dann anzunehmen, wenn sich die gerichtliche Kontrolle auf die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit einer Maßnahme beschränkt. Ein Rechtsmittel hat im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn es weder unmittelbar eine aufschiebende Wirkung auslöst noch die Möglichkeit besteht, dass ein Gericht den Vollzug der angefochtenen Maßnahme ohne unzumutbare Anforderungen aussetzt. Derartigen Beschränkungen unterliegt der Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
4. Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vor und besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG, wird in der Regel anstelle der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Revision zuzulassen sein, um im Interesse der Einheit der nationalen Rechtsprechung die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zu ermöglichen.