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Effektivklausel

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 319/97 vom 09.12.1997

Rechtsgebiete:BetrVG, TVG, ZPO
Schlagworte:Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung
Stichwort:Effektivklausel
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine tarifvertragliche Regelung entfaltet die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG nur innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches.

2. Soweit eine tarifvertragliche Regelung besteht oder üblich ist, die die Höhe des Arbeitsentgelts bestimmt, können die Betriebspartner nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht durch Betriebsvereinbarung übertarifliche Zulagen einführen, die an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sind.

3. Hingegen sind sie durch § 77 Abs. 3 BetrVG nicht gehindert, die Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen auszuschließen.

4. Im Parteiprozeß darf das Gericht auch ohne entsprechenden Parteivortrag Tatsachen, deren Gegenteil offenkundig ist, seinem Urteil nicht zugrunde legen (in Übereinstimmung mit BAG Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG - nicht entscheidungserhebliche Divergenz zu BAG Urteil vom 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969).

Aktenzeichen: 1 AZR 319/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 09. Dezember 1997
- 1 AZR 319/97 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 12. Februar 1996
Stade - 2 Ca 458/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 1997
Niedersachsen - 5 Sa 572/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 319/97



BAG – Urteil, 3 AZR 443/96 vom 15.10.1997

Rechtsgebiete:TVG
Schlagworte:Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer
Stichwort:Effektivklausel
Leitsatz:Leitsätze:

1. Zum Alterssicherungsbetrag im Sinne von § 6 des Manteltarifvertrags der Metallindustrie für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes Baden-Württemberg (Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer) gehören auch betrieblich vereinbarte freiwillige übertarifliche Zulagen.

2. Tarifliche Regelungen über die Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer wollen in der Regel die Arbeitnehmer vor altersbedingten Verdiensteinbußen schützen.

3. Durch die tarifliche Regelung wird die Rechtsnatur übertariflicher Zulagen nicht geändert. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Grundsätze diese Zulagen kürzen.

4. Dasselbe gilt für eine Betriebsvereinbarung, durch die eine übertarifliche "Ausgleichszulage" allgemein für alle Arbeitnehmer des Betriebs gekürzt wird. Diese Kürzung müssen auch ältere Arbeitnehmer mit Verdienstsicherung hinnehmen.

Aktenzeichen: 3 AZR 443/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Oktober 1997
- 3 AZR 443/96 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
Urteil vom 11. Oktober 1995
- 22 Ca 3470/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 09. Mai 1996
- 17 Sa 14/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 443/96


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