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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 137.01 vom 17.04.2002

Rechtsgebiete:GG, GVG, VwGO
Schlagworte:Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde und -, Nichtzulassungsbeschwerde, Begründungsfrist nach PKH-Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Bewilligung von - für Nichtzulassungsbeschwerde und Fristen für Einlegung und Begründung, Frist, für Beschwerde und Begründung nach PKH-Bewilligung, Verweisung, gerichtliche Verpflichtung zur -, Verpflichtung zur Verweisung, gerichtliche Pflicht zur Verweisung, effektiver Rechtsschutz, Rechtsschutz, effektiver, Prozesskostenhilfe, kein Anwaltszwang für Verfahren auf Bewilligung von -, Vertretungserfordernis, kein - für Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfe, Verweisung eines Verfahrens auf Bewilligung von -, Verweisung, im Prozesskostenhilfeverfahren.
Stichwort:effektiver Rechtsschutz
Leitsatz:Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von zwei Monaten im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre (vgl. Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 3).

Ein angerufenes unzuständiges Gericht darf jedenfalls dann die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muss das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen, wenn nach einer Verweisung dem Erfolg der Klage kein weiteres zwingendes Prozesshindernis (hier: fehlende Postulationsfähigkeit) entgegensteht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 137.01



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 12.97 vom 23.03.1999

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, VersG
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, effektiver Rechtsschutz, tatsächliche Feststellungen, Grundrechtseingriff, Versammlungsfreiheit, nichtöffentliche Versammlung, Versammlungsverbot, Gegendemonstration, Gesetzesvorbehalt, polizeilicher Notstand, Quasi-Störer, mittelbarer Störer, Parteiprogramm, Parteitag, politische Partei.
Stichwort:effektiver Rechtsschutz
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlichen Bereich, kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz das für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse begründen (im Anschluß an BVerwGE 61, 164 <166>).

2. Es ist weder unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz noch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG verfassungswidrig, aufgrund des Art. 7 Abs. 2 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eine nichtöffentliche Versammlung zu verbieten.

Urteil des 1. Senats vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 -

I. VG Regensburg vom 01.03.1994 - Az.: VG RN 11 K 93.1234 -
II. VGH München vom 24.01.1997 - Az.: VGH 24 B 94.1426 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 12.97


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