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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 381/03 vom 05.09.2003

Rechtsgebiete:VwGO, GG
Schlagworte:Maßnahme, polizeiliche, Abwehr, vorbeugende, Rechtsschutz, vorbeugender, Anordnung, einstweilige, Fortsetzungsfeststellungsklage, Rechtsschutzgewährung, Rechtsschutz, effektiver
Stichwort:effektiver
Leitsatz:1. Vorbeugender gerichtlicher Rechtsschutz gegen künftige Verwaltungsakte kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene gegen den tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt Rechtsschutz in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.

2. Hält der Betroffene bereits ergangenen, abgeschlossene polizeiliche Maßnahmen für rechtswidrig und will er eine Wiederholung verhindern, so steht ihm die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungklage offen.

3. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 381/03



BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 137.01 vom 17.04.2002

Rechtsgebiete:GG, GVG, VwGO
Schlagworte:Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde und -, Nichtzulassungsbeschwerde, Begründungsfrist nach PKH-Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Bewilligung von - für Nichtzulassungsbeschwerde und Fristen für Einlegung und Begründung, Frist, für Beschwerde und Begründung nach PKH-Bewilligung, Verweisung, gerichtliche Verpflichtung zur -, Verpflichtung zur Verweisung, gerichtliche Pflicht zur Verweisung, effektiver Rechtsschutz, Rechtsschutz, effektiver, Prozesskostenhilfe, kein Anwaltszwang für Verfahren auf Bewilligung von -, Vertretungserfordernis, kein - für Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfe, Verweisung eines Verfahrens auf Bewilligung von -, Verweisung, im Prozesskostenhilfeverfahren.
Stichwort:effektiver
Leitsatz:Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von zwei Monaten im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre (vgl. Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 3).

Ein angerufenes unzuständiges Gericht darf jedenfalls dann die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muss das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen, wenn nach einer Verweisung dem Erfolg der Klage kein weiteres zwingendes Prozesshindernis (hier: fehlende Postulationsfähigkeit) entgegensteht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 137.01


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