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effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 12.05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:EG, GG, LuftVG, LuftVZO, WHG, BNatSchG 1998, BNatSchG 2002, RL 79/4097/EWG (VRL), RL 92/43/EWG, BauGB, VwVfG (Hmb)
Schlagworte:Sonderlandeplatz, Sonderflugplatz, Gewässerausbau, selbständiges Vorhaben, Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot, Enteignungsbetroffener, Lärmbetroffener, Meldegebiet, unmittelbare Wirkung, Popularklagebefugnis, Recht auf Naturgenuss, effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, privatnützige/gemeinnützige Planfeststellung, Gemeinwohl, Planrechtfertigung, Verkehrsbedarf, Arbeitsmarkt, regionale Strukturhilfe, Übernahmeanspruch, Außenwohnbereich, Entschädigung, Zumutbarkeitsgrenze, passiver Schallschutz
Stichwort:effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts
Leitsatz:Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.

Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG.

Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen.

Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 12.05




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