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Effektenkreditvertrag mit Arbeitnehmer

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LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 314/05 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, GewO, WpHG, ZPO
Schlagworte:Effektenkreditvertrag, Arbeitnehmer als Kreditnehmer, Fürsorgepflicht, Mitarbeiteraktien, Erwerb auf Kredit, Mitarbeiterbeteiligung, Rechtsmissbrauch, Mitarbeiterbeteiligung, Sittenwidrigkeit, Effektenkreditvertrag mit Arbeitnehmer
Stichwort:Effektenkreditvertrag mit Arbeitnehmer
Leitsatz:1. Ein Effektenkreditvertrag, den ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer schließt, um diesem den Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn die zu erwerbenden Aktien bis zu 100% beliehen werden sollen und die Höchstgrenze des Kreditrahmens ein Jahreszielgehalt erreicht, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat die Verpflichtungen aus dem WpHG (insbesondere § 31 WpHG) erfüllt, den Arbeitnehmer ausreichend über die Risiken eines solchen Geschäfts aufgeklärt, keinen unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer im Hinblick auf das Zustandekommen des Geschäfts ausgeübt und durch die Gestaltung des Vertragsinhalts keine unzulässige Bindung an das Arbeitsverhältnis erzeugt.

2. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht im Hinblick darauf sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich, dass der Arbeitgeber zugleich Emittent der Aktien und Darlehensgläubiger ist.

3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es diesem nicht, dem Arbeitnehmer, der den Erwerb von Mitarbeiteraktien zu 100% mit einem Effektenkredit des Arbeitgebers finanziert hat, den Verkauf der Aktien zu Zeiten eines hohen Kurses dieser Aktien anzuraten.

4. Der Abschluss eines Effektenkreditvertrags durch die Arbeitsvertragsparteien in den Räumen des Arbeitgebers bzw. am Arbeitsplatz zum Zwecke des Erwerbs von Mitarbeiteraktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein Haustürgeschäft, das nach §§ 312, 355 BGB widerrufen werden könnte.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 314/05




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