JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Effekten
| Rechtsgebiete: | FLärmSchG, LuftVG |
| Schlagworte: | Fluglärm, Fluglärmschutzgesetz |
| Stichwort: | Effekten |
| Leitsatz: | Die Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) - FLärmSchG - ist auf nach dem 7. Juni 2007 erlassene Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar, auch wenn noch Ausführungsbestimmungen für die Berechnung des Fluglärms (vgl. § 3 Abs. 1 FLärmSchG) fehlen. Über Ansprüche auf baulichen Schallschutz und auf Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs ist in einem dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden besonderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 C 2089/07.T | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, FFH-RL, Vogelschutzrichtlinie |
| Schlagworte: | Artenschutz, Erhaltungszustand, Nestbegriff, Präklusion, Sicherheit der Luftfahrt, Vereinsklage |
| Stichwort: | Effekten |
| Leitsatz: | 1. Die Präklusionsregelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG verstößt nicht gegen europäisches Naturschutzrecht. 2. Außergewöhnliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - C 342/05 - "Jagd auf Wölfe"), die eine Abweichung von einem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 FFH-Richtlinie auch dann erlauben, wenn sich die Populationen der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können auch darin liegen, dass Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustandes dieser Populationen bewirken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C 57/89 - "Leybucht"). 3. Dem Verbotstatbestand des Art. 5 lit. b) der Vogelschutzrichtlinie liegt ein funktionaler Nestbegriff zugrunde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -). 4. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 C 1975/07.T | |
| Rechtsgebiete: | AMNG, AMG, Richtlinie 2001/83/EG |
| Stichwort: | Effekten |
| Leitsatz: | Die nach § 22 Abs. 3a AMG erforderliche Kombinationsbegründung erfordert bei homöopathischen Arzneimitteln eine Begründung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der homöopathischen Therapierichtung. Die Kombinationsbegründung ist auch im Nachzulassungsverfahren erforderlich. Aus § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG ergibt sich für Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, nichts Gegenteiliges. Nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 4.7.2000 (BGBl. I S. 1002) geltenden Fassung ist die Nachzulassung bei nicht fristgerechter Mängelbeseitigung zwingend zu versagen. Mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen ist der pharmazeutische Unternehmer sowohl im weiteren Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Das Anerkennungsverfahren des § 105 Abs. 4c AMG für Arzneimittel, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/83 EG zugelassen sind, findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 13 A 4996/04 | |
| Rechtsgebiete: | 16. BImSchV, BImSchG, TA Lärm, VwGO, WaStrG |
| Schlagworte: | Aussetzungsverfahren, Prüfungsmaßstab, Lärmbewertung, sektorale, Lebensqualität, Planrechtfertigung, Seehafenumschlaganlage, Verkehrs- und Betriebsgeräusche, Summenbildung |
| Stichwort: | Effekten |
| Leitsatz: | 1. Die Planrechtfertigung ist im gerichtlichen Verfahren auch dann zu prüfen, wenn der Eigentümer durch das festgestellte Vorhaben nur mittelbar betroffen wird. In diesem Fall beschränkt sich das Rügerecht auf die fachplanerische Zielkonformität (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -). 2. Die Behauptung, die Wohn- und Lebensqualität als solche verschlechtere sich, eröffnet nicht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wenn nicht eine Verletzung konkret drittschützender Normen geltend gemacht wird. 3. Eine Summenbildung von Verkehrs- und Betriebsgeräuschen ist als Basis für die Beurteilung von Lärmeinwirkungen von den Regelwerken nicht vorgesehen. Die sektorale Betrachtung und Bewertung verschiedener Lärmquellen führt erst dann nicht mehr zu tragfähigen Ergebnissen, wenn aufgrund der Zusammenwirkung der Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht wird (wie BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -). 4. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, die TA Lärm als Orientierungshilfe für Seehafenumschlaganlagen heranzuziehen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 115/07 | |
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