JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ecstasy
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV, GKG |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung, Ecstasy, Streitwert |
| Stichwort: | Ecstasy |
| Leitsatz: | 1. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert hat, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -). 2. Ausnahmen von dieser Regel sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen. 3. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein. 4. Eine kürzere Dauer der Abstinenz ist für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen. Die bloße Versicherung, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten zu wollen, genügt insofern ebenso wenig wie die Vorlage ärztlicher Drogenscreenings mit negativem Befund. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 835/02 | |