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Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 821/07 vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, BGB, TVG, BetrVG
Schlagworte:Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung
Stichwort:Ecklohn
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 821/07



BAG – Urteil, 5 AZR 820/07 vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie, BGB, TVG, BetrVG
Schlagworte:Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung
Stichwort:Ecklohn
Leitsatz:Der Arbeitgeber kann eine übertarifliche Zulage mangels anderweitiger Abrede bei Tariflohnerhöhungen - auch rückwirkend - verrechnen. Der damit verbundene Vorbehalt einer nachträglichen Tilgungsbestimmung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 820/07

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1574/07 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:Lohn- und Gehaltsabkommen der metallverarbeitenden Industrie NRW 2006 und 2007
Schlagworte:Tariferhöhung, Einmalzahlung, Haustarifvertrag
Stichwort:Ecklohn
Leitsatz:Bestimmt ein Haustarifvertrag unter Bezugnahme auf die Flächentarifverträge der entsprechenden Branche, dass die Beschäftigten "die Tariferhöhungen ab 2006 bis einschließlich 2010" erhalten sollen, so fallen darunter auch von den Parteien des Flächentarifvertrags vereinbarte tarifliche Einmalzahlungen, soweit diese dazu dienen, den dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrag in pauschalierter Form zu erhöhen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1574/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 TaBV 2/08 vom 03.06.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung, Änderung, Entlohnungsgrundsätze, Vergütungsstruktur, Absenkung, Eingangsvergütung
Stichwort:Ecklohn
Leitsatz:1. Dem Betriebsrat steht bei der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Das Mitbestimmungsrecht dient vornehmlich der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges.

2. Ändert der Arbeitgeber eine bestehende Vergütungsordnung ohne Mitwirkung des Betriebsrats derart, dass er die Eingangsvergütungen in prozentual unterschiedlicher Höhe absenkt, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur geplanten Eingruppierung verweigern. Die Änderung der abstrakten Mindestdifferenzen zwischen den Gehältern der einzelnen Vergütungsgruppen stellt einen Eingriff in die innerbetriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit der Vergütungsordnung dar und löst somit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 TaBV 2/08


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